Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.158 (ST.2023.139; STA.2022.8818) Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.2004, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 21. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. 2. Mit Urteil vom 14. März 2024 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Beschuldigten vollumfänglich frei und sah in der Folge von der Anordnung einer Landesverweisung ab. Weiter sprach es dem Beschuldigten für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 143 Tagen eine Entschädigung von Fr. 28'600.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2023 sowie eine Entschädigung für dessen Reisekosten von Fr. 263.45 zu. Schliesslich ordnete es die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons «Samsung Galaxy» inkl. SIM-Karte sowie die Rückerstattung der geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 an den Beschuldigten an. 3. Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Weiter sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen und es sei darauf zu verzichten, dem Beschuldigten dessen Reisekosten zu entschädigen. Schliesslich sei die Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Oktober 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren in Sachen A._____ (SST.2024.156) und B._____ (SST.2024.157) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des vollumfänglichen Freispruchs, des Absehens von Strafe sowie einer Landesverweisung, der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigungen für die ausge- -3- standene Untersuchungshaft und dessen Reisekosten sowie der Rückerstattung der Sicherheitsleistung angefochten. Im unangefochten gebliebenen Punkt der Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Versuchte vorsätzliche Tötung 2.1. Die Vorinstanz hat sowohl den Beschuldigten als auch den Mitbeschuldigten A._____ vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen, während sie den Mitbeschuldigten B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. D._____ habe sich am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr in der Absicht, beim Mitbeschuldigten A._____ noch offene Schulden einzutreiben, mit seinem Personenwagen zum Parkplatz an der U-Strasse in V._____, auf Höhe der W-Strasse […] begeben. Nachdem D._____ A._____ mehrfach kontaktiert und ihm eine Fotoaufnahme seines in der Garage geparkten Fahrzeugs zugestellt und A._____ aufgefordert habe, nach unten zu kommen und die Schulden zu begleichen, habe A._____, der D._____ zuerst nicht habe sprechen wollen, dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten B._____ mitgeteilt, dass D._____ vor Ort sei, ihn bedrohe und Schulden eintreiben wolle. In der Folge hätten der Beschuldigte, B._____ und A._____ am Wohnort von A._____, eventualiter woanders, gemeinsam den Entschluss gefasst, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken D._____ davon abzuhalten, A._____ weiterhin aufzusuchen, um bei ihm Geld einzutreiben und sich dazu mindestens mit einer Waffe und einem Messer zu bewaffnen, D._____ zusammen zu stellen und ihm grosse Angst einzujagen. Dabei seien sie auch übereingekommen, D._____ mit der Waffe zu bedrohen und mit dem Messer zu verletzen, sollte dies vonnöten sein. A._____ habe die mit einer echten Feuerwaffe verwechselbare Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta» behändigt und B._____, eventualiter A._____ oder der Beschuldigte, habe ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 12 cm bis 15 cm und einer Klingenbreite von mindestens 4 cm zur Hand genommen. A._____ habe daraufhin D._____ mitgeteilt, dass er draussen warten solle, er komme. Daraufhin hätten sich der Beschuldigte, B._____ und A._____ -4- ihrem gemeinsamen Tatentschluss entsprechend mit der Soft-Air-Pistole und dem Messer bewaffnet zusammen, eventualiter zeitlich leicht versetzt, zum Parkplatz begeben. Als sie zusammen auf D._____ zugegangen seien, sei A._____ mit der Soft-Air-Pistole in der Hand vorgetreten und habe eine deutlich vernehmbare Ladebewegung gemacht. Dann habe er D._____ mit seiner Hand am Hals gepackt und ihm mit der anderen Hand den Lauf der Waffe an die Stirn gehalten und zu diesem gesagt, es handle sich um eine echte, geladene Waffe. Er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei. Es sei nun fertig und werde hier beendet. Währenddessen seien B._____ und der Beschuldigte daneben, eventualiter in unmittelbarer Nähe, gestanden und seien zu diesem Zeitpunkt hinzugetreten. D._____ habe in diesem Moment Anstalten gemacht, sich zu wehren und loszureissen. Spätestens in diesem Moment habe B._____, eventualiter der Beschuldigte oder A._____, mit dem Messer in der Hand sowie mit ausgestrecktem Arm mit Schwung mindestens einmal kraftvoll im Bereich des oberen Rückens auf D._____ eingestochen. Als dieser erneut mit dem Messer ausgeholt habe, um nochmals auf D._____ einzustechen, habe Letztgenannter die Stichbewegung abwehren, sich losreissen und der W- Strasse entlang in Richtung X._____ davonrennen können. Der Beschuldigte, B._____ und A._____ seien D._____ zuerst noch nachgelaufen, hätten dann aber von einer weiteren Verfolgung abgelassen, da sie bemerkt hätten, dass sich bei den Restaurants und Bars beim Kreisverkehrsplatz Personen aufgehalten hätten (vgl. für den detaillierten Anklagesachverhalt Anklageziffer I). Der Beschuldigte bestreitet nicht, während des Vorfalls auf dem Parkplatz anwesend gewesen zu sein. Er macht jedoch geltend, lediglich seinen Cousin, den Mitbeschuldigten A._____, während der Auseinandersetzung in deeskalierender Weise weggezogen zu haben (GA act. 2593; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2). 2.3. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord: BGE 144 IV 345 E. 2; zum Totschlag: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2) und auch nicht eine bloss schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegt, mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). -5- Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Beweiswürdigung in den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten A._____ (SST.2024.156) und B._____ (SST.2024.157) erstellt, dass der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ mit der Soft-Air-Pistole auf D._____ zugegangen ist, währenddessen eine Ladebewegung durchgeführt und zu D._____ gesagt hat, dass es eine echte Pistole sei und er sich auf den Boden hinknien solle, es sei gleich vorbei. Weiter als erstellt wird erachtet, dass A._____ daraufhin die Soft-Air-Pistole mit einer Hand an die Stirn von D._____ gehalten und mit seiner anderen Hand D._____ an dessen Hals festgehalten hat, woraufhin der Mitbeschuldigte B._____ einmal mit einem Messer in den Rücken von D._____ eingestochen und ein weiteres Mal versucht hat, auf diesen einzustechen, wobei sich D._____ in diesem Moment losreissen und flüchten konnte. Dagegen lässt sich eine aktive Tatbeteiligung des Beschuldigten im Sinne der Mittäterschaft hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D._____ entgegen der Staatsanwaltschaft nicht erstellen: Der Beschuldigte gab konstant an, nichts gemacht zu haben, ausser zu versuchen, seinen Cousin, A._____, zurückzuhalten, indem er diesen an -6- der Hand zurückgezogen habe. Unmittelbar vor dem Vorfall habe er gesehen, wie A._____ nach unten gegangen sei, woraufhin er ihm sofort nachgegangen sei, weil er nicht gewollt habe, dass es zu einem Streit zwischen A._____ und D._____ komme (UA act. 831 ff.; 2087 f.). Diese Aussagen decken sich mit jenen von D._____. Dieser gab zu Protokoll, dass während der Auseinandersetzung lediglich A._____ sowie die Person mit dem Messer, also B._____, aktiv auf ihn eingewirkt hätten. Weitere Personen seien nicht in seiner unmittelbaren Nähe gewesen. Der Beschuldigte sei weiter weg gestanden und habe ihn nicht angegriffen. Im Gegenteil zu A._____ und B._____, welche beide in gebückter Haltung auf ihn, D._____, zugerannt seien, habe sich der Beschuldigte nicht gebückt (UA act. 2275 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 ff.). A._____ führte aus, dass sein Cousin, der Beschuldigte, gar nichts mit dem Vorfall zu tun habe (UA act. 2075). B._____ gab an, dass der Beschuldigte während der Auseinandersetzung hinter ihm gewesen sei und anschliessend A._____ an der Hand genommen habe, woraufhin sie nachhause gegangen seien (UA act. 2246). Zwar sind die Aussagen des Beschuldigten, der klarerweise ein grosses Interesse am Ausgang des ihn betreffenden Verfahrens hat, wie auch von A._____, bei welchem es sich um den Cousin des Beschuldigten handelt, wie auch von B._____, welcher mit dem Beschuldigten befreundet ist (UA act. 2090), mit Zurückhaltung zu würdigen. Es ist jedoch hervorzuheben, dass sie alle übereinstimmend angegeben haben, dass der Beschuldigte nicht an der tätlichen Auseinandersetzung mit D._____ beteiligt gewesen sei, resp. lediglich A._____ an dessen Hand zurückgezogen habe. Relevant ist die Aussage von D._____, wonach lediglich A._____ und B._____ aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Folglich ist einzig erstellt, dass der Beschuldigte sich während der Auseinandersetzung in der Nähe des Tatorts aufgehalten hat. Dass er während der versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____ eine Aufpasser-Rolle innehatte, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht (GA act. 2537), lässt sich nicht erstellen, nachdem keinerlei Aussagen hierzu vorliegen. Zusammenfassend liegt kein für die Ausführung der versuchten vorsätzlichen Tötung wesentlicher Tatbeitrag des Beschuldigten vor, welcher so wesentlich wäre, dass die Tat mit diesem stehen oder fallen würde. Ein vorsätzliches und massgebliches Zusammenwirken des Beschuldigten mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ bei der Entschliessung oder Planung lässt sich ebenso wenig erstellen. Schliesslich ist es in Bezug auf den Beschuldigten hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung gerade nicht so, dass ein gemeinsamer Entschluss zusammen mit A._____ und B._____ konkludent zum Ausdruck gekommen wäre. In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich eine aktive Tatbeteiligung des Beschuldigten in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung somit nicht erstellen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten -7- vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 3. Drohung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____, auf Höhe der W-Strasse […], in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ D._____ an dessen Leib und Leben bedroht habe, als A._____ mit der mit einer echten Feuerwaffe verwechselbaren Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta» in der Hand direkt auf D._____ zugegangen sei, dabei eine deutlich vernehmbare Ladebewegung gemacht habe und daraufhin D._____ mit seiner Hand am Hals gepackt habe und mit der anderen Hand den Lauf der Waffe gegen die Stirn von D._____ gehalten und dabei zu diesem gesagt habe, dass es sich um eine echte, geladene Waffe handle. Er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei. Es sei nun fertig und werde hier beendet. Währenddessen seien der Beschuldigte und B._____ neben A._____ und D._____ gestanden. Eventualiter hätten sich der Beschuldigte und B._____ in unmittelbarer Nähe aufgehalten und seien spätestens zu diesem Zeitpunkt hinzugetreten. D._____ habe aufgrund dessen grosse Angst gehabt und sei davon ausgegangen, dass es sich um eine echte Feuerwaffe handle. Er habe gedacht, er könne nun sterben, zumindest aber schwer verletzt werden (vgl. Anklageziffer I). 3.3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte -8- Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ die Soft-Air-Pistole auf D._____ gerichtet und diesem mitgeteilt hat, dass es sich um eine echte Waffe handle, er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei und D._____ mit seiner freien Hand an dessen Hals festgehalten hat, während er die Soft-Air-Pistole auf ihn gerichtet hat. Weiter erstellt ist, dass, nebst dem Mitbeschuldigten B._____, auch der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz anwesend war, was von ihm nicht bestritten wird (vgl. hierzu oben). Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der Todesdrohung mittels der Soft- Air-Pistole eine Mittäterschaft des Beschuldigten, von A._____ sowie von B._____ anzunehmen. So hat der Beschuldigte eingestanden, in der Wohnung von A._____ gesehen zu haben, wie dieser nach unten gegangen sei, woraufhin er ihm sofort nachgegangen sei (UA act. 831 ff.). Dies führt vor Augen, dass der Beschuldigte sich zusammen mit A._____ in dessen Wohnung aufgehalten hat, wo Letztgenannter sich mit der Soft- Air-Pistole bewaffnet hat, bevor sich der Beschuldigte, A._____ und B._____ nach unten auf den Parkplatz begeben haben. Der Beschuldigte hat bestätigt, gewusst zu haben, dass sein Cousin A._____ wütend auf D._____ gewesen sei und Angst vor diesem gehabt habe, weil Letztgenannter A._____ bedroht habe. Dass der Beschuldigte nur auf den Parkplatz mitgegangen sei, um A._____ zurückzuhalten, wie er es geltend macht (UA act. 831 f.), kann ihm nicht geglaubt werden, hat er dies doch gerade in keiner Weise versucht, was im gegenteiligen Fall jedoch gerade zu erwarten gewesen wäre. Auch die weitere Angabe des Beschuldigten, wonach er nichts gesehen habe, weil er erst später dazugekommen sei (UA act. 2227), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, ist doch erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz anwesend war (vgl. hierzu oben). Anhand der Aussage des Beschuldigten, wonach er A._____ sofort nachgegangen sei, als dieser die Wohnung verlassen habe, weil er nicht gewollt habe, dass er sich mit D._____ streite (UA act. 834 f.), zeigt sich, dass der Beschuldigte wusste, dass D._____ zumindest bedroht werden würde. Dass vor der Todesdrohung in der Wohnung von A._____ über diese geredet worden ist, ergibt sich sodann aus den Aussagen von A._____, welcher angegeben hat, zu B._____ gesagt zu haben er (also A._____) gehe jetzt runter, er müsse D._____ erschrecken und Angst machen, damit dieser nicht wiederkomme. Dies wurde durch B._____ bestätigt (UA act. 611). Der -9- Beschuldigte sei ebenfalls in der Wohnung anwesend gewesen (UA act. 259). A._____ führte weiter aus, dass «sie» D._____ nur hätten erschrecken wollen. Es sei seine Idee gewesen. B._____ und der Beschuldigte seien mit nach unten gekommen, weil sie mitbekommen hätten, dass A._____ Probleme gehabt habe, als er am Telefon gewesen sei. A._____ habe B._____ und dem Beschuldigten dann, als sie unten angekommen seien, gesagt, dass er die Soft-Air-Pistole dabei habe (UA act. 260). Folglich ist gestützt auf die vorhergehenden Ausführungen für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte bereits in der Wohnung und somit vor der Begehung der Drohung von den Problemen zwischen A._____ und D._____ wusste, wie auch davon, dass sich A._____ vorgenommen hatte, D._____ einen Schrecken einzujagen, um diesen in Zukunft von der Eintreibung weiterer Geldschulden abzuhalten. Somit hat der Beschuldigte bei der Planung der Drohung vorsätzlich und in massgebender Weise mit A._____ und B._____ zusammengewirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Zwar hat er sich während der Ausführung der Todesdrohung nicht in unmittelbarer Nähe des Opfers D._____ aufgehalten, sondern war auf dem Parkplatz etwas weiter entfernt. Nachdem tatbestandsmässige Ausführungshandlungen jedoch nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Mittäterschaft bilden, vermag der Beschuldigte durch den durch ihn eingehaltenen Abstand zu D._____ sowie zu A._____ und B._____ im Tatzeitpunkt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Relevant und hervorzuheben ist jedenfalls, dass er durch seine Anwesenheit ebenfalls Teil der Drohkulisse war. Es liegt ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschuldigten sowie von B._____ und A._____ vor, haben diese doch noch vor der Ausführung der Drohung zusammen den Entschluss gefasst, sich alle drei zum Parkplatz zu begeben und D._____ mit der durch A._____ mitgeführten Soft-Air- Pistole Todesangst einzujagen, um diesen davon abzuhalten, A._____ weiterhin aufzusuchen. Aufgrund der Mittäterschaft sind die durch A._____ begangenen Tatbeiträge auch dem Beschuldigten zuzurechnen. D._____ hat am 21. November 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 2293; 2099) und an seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass es sich um eine echte Pistole gehandelt habe (UA act. 2104). Dies zeigt, dass er selbst mehrere Tage nach dem Vorfall noch davon überzeugt war, mit einer echten Pistole bedroht worden zu sein. Aufgrund der Todesdrohung ist D._____ eigenen Angaben zufolge in Angst versetzt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte wusste, dass die vorliegende Todesdrohung geeignet war, D._____ in Todesangst zu versetzen und wollte dies auch. Dem Beschuldigten ging es darum, D._____ mittels der Todesdrohung einzuschüchtern, um ihn davon abzuhalten, weiterhin bei seinem Cousin, dem Mitbeschuldigten A._____, Geldschulden einzutreiben. - 10 - Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit A._____ und B._____ begangenen) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7). 4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben, indem er am 13. November 2022 gegen 19.00 Uhr auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____, auf Höhe der W-Strasse […], in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ die Soft-Air- Pistole «Pietro Beretta» besessen und auf sich getragen habe, ohne dafür über die notwendige Bewilligung zu verfügen (vgl. Anklageziffer I). 4.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe u.a. besitzt oder trägt. Zu den Waffen im Sinne des Waffengesetztes gehört auch eine mit einer echten Schusswaffe zum Verwechseln ähnliche Soft-Air-Pistole (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). 4.4. Der Mitbeschuldigte A._____ hat angegeben, dass die Soft-Air-Pistole ihm gehöre und dass er diese am 13. November 2022 zum Parkplatz rausgenommen habe (UA act. 2082 f.). Folglich hat nicht der Beschuldigte, sondern A._____ die Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta», die aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann (vgl. UA act. 1715), auf sich getragen. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten betreffend das Tragen der vorgenannten Pistole liegt nicht vor, ist doch weder erstellt, dass er bei der Entschliessung oder Planung dieses Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Mitbeschuldigten A._____ zusammengewirkt hätte, noch, dass der Beschuldigte bei der Ausführung, also dem Tragen der Soft-Air-Pistole «Pietro Beretta» auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz in massgebender Weise mit A._____ zusammengewirkt hätte, sodass er diesbezüglich als Hauptbeteiligter dastehen würde. Dies ist gerade nicht der Fall, ist diesbezüglich doch kein - 11 - Tatbeitrag des Beschuldigten erkennbar, welcher derart wesentlich wäre, dass die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit diesem stehen oder fallen würde. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 5. Sachentziehung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7). 5.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 13. November 2022 und dem 17. November 2022 und somit zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Angriff auf D._____ in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ das Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____, welches dieser verloren habe, an sich genommen und es in der Nähe des Wohnorts von A._____ im dicht bewachsenen Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt habe (vgl. Anklageziffer I). 5.3. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden. Kein Bagatellfall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter ein Mobiltelefon an einer schwer auffindbaren Stelle wegwirft. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 141 StGB). Es handelt sich um ein Antragsdelikt. D._____ hat am 21. November 2022 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 2293; 2099). - 12 - 5.4. Das anlässlich der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 verlorene Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____ wurde erst am 17. November 2022 und somit vier Tage später anlässlich einer Geländedurchsuchung der Kantonspolizei ca. 30 Meter entfernt von der Wohnung des Mitbeschuldigten A._____ aufgefunden (UA act. 1642; 1280; 1291). Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte B._____ bestreiten, das Mobiltelefon von D._____ im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt resp. versteckt zu haben (UA act. 2069; 2092). Es handelt sich hierbei um offensichtliche Schutzbehauptungen. Nachdem D._____ das Mobiltelefon just während der Auseinandersetzung vom 13. November 2022 und somit in Anwesenheit des Beschuldigten, von A._____ sowie von B._____ verloren hat und dieses im Anschluss daran in unmittelbarer Nähe des Wohnorts von A._____ und somit auch in der Nähe des Tatorts aufgefunden worden ist, erscheint es lebensfremd, dass das Mobiltelefon von einer unbeteiligten Drittperson in den Uferbereich des Flusses Y._____ geworfen worden sein soll. So wäre im Falle des Auffindens des Mobiltelefons durch eine Drittperson gerade im Gegenteil zu erwarten gewesen, dass diese Person das aufgefundene Mobiltelefon behalten oder bei einer Fundstelle abgegeben hätte. Damit im Einklang steht, dass der Mitbeschuldigte A._____ den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Sachentziehung im ihn betreffenden Berufungsverfahren nicht angefochten hat, weshalb zumindest A._____ nicht mehr bestreitet, das Mobiltelefon von D._____ im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt zu haben. Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit A._____ und B._____, nach der durch die beiden letztgenannten Personen begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____, wie auch nach der Drohung, dessen Mobiltelefon, zum Zwecke der Bereinigung des Tatorts und damit der Vertuschung der Tat entsorgt haben. Dass nach der versuchten vorsätzlichen Tötung tatsächlich Vertuschungshandlungen vorgenommen worden sind, zeigt sich im Übrigen daran, dass das Tatmesser anlässlich der Ermittlungshandlungen nie aufgefunden werden konnte. Indem der Beschuldigte am 13. November 2022 wissentlich und willentlich das Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____, welches dieser anlässlich der durch B._____ und A._____ begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung verloren hat, im Uferbereich des Flusses Y._____ und damit an einer schwer auffindbaren Stelle entsorgt hat, hat er dieses Mobiltelefon D._____ entzogen und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zugefügt. Der Beschuldigte handelte in Mittäterschaft mit A._____ und B._____, haben sie doch während der Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise zusammengewirkt, sodass sie alle als Hauptbeteiligte dastehen. So haben sie das während der Auseinandersetzung verlorene Mobiltelefon unmittelbar nach der Drohung - 13 - und der versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____ gemeinsam im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit A._____ und B._____ begangenen) Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Sowohl die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB als auch die Sach- entziehung gemäss Art. 141 StGB werden alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist es nicht so, dass bei einer konkreten Betrachtung eine Geldstrafe bei keinem der begangenen Straftaten nur ungenügend präventiv auf den nicht vorbestraften Beschuldigten einwirken könnte. Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der Schwere des - 14 - Verschuldens für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen, während für die Sachentziehung auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 6.4. 6.4.1. Betreffend die Drohung, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte drohte D._____ in Mittäterschaft mit A._____ und B._____ an, diesen durch eine Schussabgabe mit einer von D._____ als echte Waffe interpretierten Soft-Air-Pistole zu töten. Dies, indem der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ in Anwesenheit des Beschuldigten sowie von B._____ die Soft-Air-Pistole auf D._____ richtete, diesem mitteilte, dass es sich um eine echte Waffe handle, er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei und D._____ ihn mit seiner freien Hand an dessen Hals festhielt, während er die Soft-Air-Pistole auf D._____ richtete. Bei der Todesdrohung handelt es sich um eine Drohung gegen das höchstwertige Rechtsgut, das Leben, und damit um die schwerstmögliche Drohung, zumal der Eintritt der Drohung durch den Einbezug einer vermeintlich echten und somit potenziell tödlichen Waffe eindrücklich unterstrichen worden ist. Entsprechend hoch ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts zu veranschlagen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten erscheint im Verhältnis zu seinen Mittätern B._____ und A._____ wesentlich geringer. So hat der Beschuldigte nicht eigenhändig bei der konkreten Tatausführung mitgewirkt, sondern ist währenddessen mit einem gewissen Abstand bloss danebengestanden. Anders als A._____ und B._____ hat der Beschuldigte D._____ weder selber festgehalten oder berührt noch ihn zum Hinknien aufgefordert oder selber die Soft-Air-Pistole auf ihn gerichtet. Dies lässt die kriminelle Energie des Beschuldigten – auch wenn er bei der Planung und Entschlussfassung dabei war und sich deshalb das Handeln der Mittäter grundsätzlich wie ein eigenes anrechnen lassen muss – und damit einhergehend sein Verschulden im Rahmen der mittäterschaftlichen Tatbegehung als entsprechend geringer erscheinen, zumal er auf die konkrete Ausführung der Todesdrohung keinen Einfluss genommen hat und nehmen konnte. - 15 - Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungs- freiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, sich aus der Auseinandersetzung vollständig herauszuhalten bzw. sich gar nicht erst zusammen mit den Mittätern aus der Wohnung nach unten zu D._____ zu begeben. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem mittel- schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 Jahr auszugehen. 6.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er räumt zwar ein, anlässlich der Auseinandersetzung mit D._____ anwesend gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch vehement, diesen (mittäterschaftlich) bedroht zu haben, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 20-jährige Beschuldigte in Italien wohnhaft, ledig und kinderlos (UA act. 171 ff.). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Damit ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. 6.4.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und ihm für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist - 16 - auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 143 Tagen (15. November 2022 bis 6. April 2023; UA act. 818; 863; 920; 1101) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Damit liegt keine Überhaft vor und der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Haftentschädigung. 6.5. 6.5.1. In Bezug auf die Sachentziehung, für welche eine Geldstrafe auszu- sprechen ist, ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB sieht alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 141 StGB schützt nicht nur das Eigentum, sondern das Vermögen überhaupt (BGE 99 IV 140 E. 2a). Der Beschuldigte hat am 13. November 2022 in Mittäterschaft mit A._____ und B._____ das Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____, welches dieser anlässlich des gegen ihn gerichteten Tötungsversuchs verloren hat, im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt. Durch diese Sachentziehung wurde die Verfügungsmöglichkeit von D._____ über sein Mobiltelefon bis zu dessen Auffindung vier Tage später eingeschränkt. Entsprechend ist in Relation der vom Tatbestand der Sachentziehung erfassten Erscheinungsformen von einer noch knapp leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, von dieser mittäterschaftlich begangenen Sachentziehung abzusehen bzw. sich davon zu distanzieren. Je leichter es ihm aber gewesen wäre, das Eigentum und Vermögen von D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Sachentziehungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. - 17 - 6.5.2. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente kann auf die vorgängigen Erwägungen zur Freiheits- strafe verwiesen werden. 6.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist in Italien wohnhaft und gemäss letztem Erkenntnisstand arbeitslos (UA act. 172). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 Regeste; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 6.5.4. Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und somit noch nie zu einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), erscheint eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als teilweise begründet. 7. Landesverweisung Nachdem der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil von der Katalogtat der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen wird, sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Sind mehrere beteiligte Personen - 18 - kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten, A._____ und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung in Bezug auf die ergehenden Schuldsprüche wegen Drohung und Sachentziehung sowie teilweise die Strafe. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den auf das Verfahren des Beschuldigten entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten, welcher die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt hat, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, unter Berücksichtigung dessen, dass die Beratungszeit, die anderweitig genutzt werden kann, nicht zu entschädigen ist, mit gerundet Fr. 4'300.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 2'150.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die - 19 - rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Diese Vorwürfe standen jedoch in einem sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur begangenen Drohung und der Sachentziehung, betreffend welche Schuldsprüche ergehen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. auf ihn entfallenden Anteil der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70) vollumfänglich aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus den auf den Beschuldigten entfallenden Anteilen der Untersuchungskosten von Fr. 4'846.00 (Fr. 14'538.00 / 3), der Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.00 (Fr. 5'100.00 / 3) sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70 (Fr. 4'250.00 / 3) zusammensetzen (vgl. Berufungserklärung S. 2 und Anklage S. 7). 8.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 24'499.30 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […] 8.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung der ihm entstandenen Reisekosten von Fr. 263.45 (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). 8.6. Der Beschuldigte wurde nach Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.00 aus der Haft entlassen (UA act. 1125). Die StPO sieht nur für Kautionen, die von der beschuldigten Person geleistet wurden, vor, dass sie zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind, verwendet werden können (Art. 239 Abs. 2 StPO). Da die Sicherheitsleistung von den Eltern des Beschuldigten geleistet worden ist, ist eine Verrechnung mit Verfahrenskosten nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 1B_286/2012 - 20 - vom 19. November 2012 E. 7.5.2 mit Hinweisen). Die Sicherheitsleistung ist somit nach Eintritt der Rechtskraft an die Eltern des Beschuldigten zurückzubezahlen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der versuchten vorsätzlichen Tötung - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 143 Tagen (15. November 2022 bis 6. April 2023) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Samsung Galaxy» inkl. SIM-Karte wird dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. - 21 - Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'150.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'416.70) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 24'499.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, die Sicherheits- leistung von Fr. 10'000.00 den Eltern des Beschuldigten zurückzuerstatten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der - 22 - Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset