8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers D._____, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)