7.4. Der Privatkläger D._____ hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'416.70) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'809.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 43 -