7. 7.1. Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 7.2. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 und dem Privatkläger D._____ zu 1/8 mit Fr. 500.00 auferlegt. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit gerundet Fr. 5'900.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.