3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 716 Tagen (15. November 2022 bis 30. Oktober 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.