10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 41 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB.