(vgl. Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft S. 2 und Anklage S. 7). 9.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 31'809.45 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). […]