Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'962.70 (inkl. auf ihn entfallenden Anteil der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70) vollumfänglich aufzuerlegen. Entgegen der Vorinstanz, welche es fälschlicherweise unterlassen hat, dem Beschuldigten die Untersuchungskosten aufzuerlegen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10.1), setzen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus den auf den Beschuldigten entfallenden Anteilen der Untersuchungskosten von Fr. 4'846.00 (Fr. 14'538.00 / 3), der Gerichtsgebühr von Fr. 1'700.00 (Fr. 5'100.00 / 3) sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'416.70 (Fr. 4'250.00 / 3) zusammen