136 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung; vgl. zum bisherigen Recht: Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), der anwaltlich vertretene Privatkläger jedoch keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4 sowie 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1). 9.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).