Der Antrag des Privatklägers D._____, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Anschlussberufungserklärung S. 2), ist abzuweisen, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren neu zu beantragen ist (Art. 136 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung;