die Dolmetscherentschädigung von Fr. 624.70, woraus eine auf gerundet Fr. 6'700.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 7/8 mit gerundet Fr. 5'900.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Der Privatkläger D._____, welcher aufgrund des Rückzugs seiner Anschlussberufung als unterliegend gilt, und sich im Übrigen nicht aktiv mit Anträgen am Berufungsverfahren beteiligt hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).