Dies erscheint aufgrund dessen, dass der amtliche Verteidiger mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits bestens vertraut war und im Berufungsverfahren – bis auf das kurz gehaltene Eventualvorbringen der Notwehrsituation – im Wesentlichen keine neue Strategie verfolgt und grösstenteils dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht hat, als deutlich überhöht. Aufgrund dessen erweist sich für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. Verfassen der Berufungsbegründung ein Aufwand von 7 Stunden als angemessen.