Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand von 36.58 Stunden à Fr. 220.00 geltend. Dieser Aufwand erweist sich auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache aufgrund der sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen sowie des Umstands, dass der amtliche Verteidiger bereits aus dem Vorverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 31'809.45 entschädigt worden ist, mit der Sache bestens vertraut war, als überhöht und ist zu kürzen.