Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung insoweit, als dass der Beschuldigte zusätzlich der Drohung sowie der Sachentziehung schuldig gesprochen wird und die Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 8 Jahre erhöht wird. Sie unterliegt nur insofern, als dass betreffend den – gerade im Vergleich zum Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung – untergeordneten Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein Freispruch ergeht. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der - 38 -