Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Privatkläger D._____, der seine Anschlussberufung nur wenige Tage vor der Berufungsverhandlung und somit in einem späten Zeitpunkt zurückgezogen hat, gilt diesbezüglich als unterliegend. Im Übrigen hat er keine Anträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung insoweit, als dass der Beschuldigte zusätzlich der Drohung sowie der Sachentziehung schuldig gesprochen wird und die Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf 8 Jahre erhöht wird.