8.4. Zusammenfassend ist auf den Antrag des Beschuldigten, die Zivilforderung des Privatklägers D._____ sei abzuweisen, mangels Beschwer nicht einzutreten. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit A._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2022 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als unbegründet.