__ in seinem linken Lungenflügel 250 ml Wasser gehabt habe (GA act. 2503). An der Berufungsverhandlung führte D._____ aus, während der Stichzufügung keine Schmerzen gehabt zu haben, unmittelbar danach jedoch in seiner Atmung eingeschränkt gewesen zu sein. Er leide auch heute noch an den Folgen der Tat und seine Lungenfunktion sei nach wie vor beeinträchtigt. Er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung, wolle jedoch neuerliche Untersuchungen anstrengen, sobald er nach seiner baldig anstehenden Festanstellung krankenversichert sein werde.