7.4.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und dadurch das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, gefährdet. Es handelt sich dabei um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat. Es bestehen sodann erhebliche Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten, so dass insgesamt von einer für die öffentliche Sicherheit bestehenden erheblichen Gefahr auszugehen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. - 35 -