Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere seiner vollständig fehlenden Einsicht und Reue in Bezug auf die Katalogtat, bestehen sodann – trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024) – erhebliche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung vor.