7.4.2. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Italien erwarten würden. Da er von seinem sechsten bis zu seinem 21. Lebensjahr in Italien gelebt und dort die obligatorische Schule besucht hat (UA act. 133), ist er sowohl mit der italienischen Sprache, bei welcher es sich um seine Muttersprache handelt (UA act. 131), als auch der italienischen Kultur bestens vertraut, weshalb eine gesellschaftliche Wiedereingliederung ohne Weiters realisierbar ist. In Italien leben dem Beschuldigten zufolge seine Eltern wie auch seine beiden Schwestern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24; UA act. 608).