Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich. Vor seiner Inhaftierung wohnte er zusammen mit seinem Cousin G._____, dem Bruder des Mitbeschuldigten A._____, in einer Wohngemeinschaft (UA act. 131). Der Beschuldigte gibt an, in der Schweiz würden seine Grosseltern mütterlicherseits, die er jedoch nicht kenne, sein Onkel sowie seine Tante und sein Cousin, der Mitbeschuldigte A._____, wohnen (UA act. 132; 608). Ein weiteres soziales Netz hat er nicht angegeben. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich.