Sein Lebensmittelpunkt liegt damit nicht in der Schweiz, sondern in Italien. Es handelt sich unter den vorliegenden Umständen insbesondere auch nicht um einen «long-term immigrant» im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Vor seiner Inhaftierung war er als Gipser im Unternehmen - 33 -