6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Strafpunkt als unbegründet, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet erweist. 7. Landesverweisung 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung S. 2).