Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und somit noch nie zu einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), erscheint eine unbedingte Geldstrafe – insbesondere unter Berücksichtigung der mit vorliegendem Urteil zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und der damit zu erwartenden Warnwirkung – nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).