Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Sachentziehungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 6.6.2. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente kann auf die vorgängigen Erwägungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden.