Der Beschuldigte hat am 13. November 2022 in Mittäterschaft mit A._____ sowie C._____ das Mobiltelefon «Apple iPhone XR» von D._____, welches dieser anlässlich des gegen ihn gerichteten Tötungsversuchs verloren hat, im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt. Durch diese Sachentziehung wurde die Verfügungsmöglichkeit von D._____ über sein Mobiltelefon bis zu dessen Auffindung vier Tage später eingeschränkt. Entsprechend ist in Relation der vom Tatbestand der Sachentziehung erfassten Erscheinungsformen von einer noch knapp leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen.