6.5.6. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 716 Tagen (vom 15. November 2022 bis 30. Oktober 2024; UA act. 597; 646; 683; 742; 775; 781.13; GA act. 2318; 2371; 2477; 2701) sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Damit liegt keine Überhaft vor und der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Zusprechung einer Haftentschädigung. 6.6. 6.6.1. In Bezug auf die Sachentziehung, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: