Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Drohung in einem sehr engen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur versuchten vorsätzlichen Tötung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Drohung angemessen um ½ Jahr auf 8 Jahre zu erhöhen.