Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, D._____ zusammen mit A._____ und C._____ damit zu drohen, diesen zu töten. Wie bereits vorgängig dargelegt, wäre es dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, A._____ die Frage hinsichtlich der Geldschulden auf legale Art und Weise klären zu lassen, anstatt den aus der Sicht des Beschuldigten einfachsten Weg zu wählen, um D._____ davon abzuhalten, bei A._____ weiteres Geld einzutreiben.