Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 4 ½ Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände auf 7 ½ Jahre festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 6.5.2. Die Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren ist für die Drohung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 28 -