Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern sogar noch nach dem D._____ bereits zugefügten Stich in dessen Rücken ein weiteres Mal versucht, auf diesen einzustechen. Auch wenn es somit letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass D._____ nicht tödlich verletzt worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem vom Beschuldigten und A._____ in Kauf genommenen Tod und den effektiv erlittenen Verletzungen von D._____ doch ausgesprochen gross. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 4 ½ Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände auf 7 ½ Jahre festzusetzen ist.