Geld eingetrieben habe, weil dieser der Ansicht gewesen sei, A._____ habe bei ihm aufgrund einer unsachgemäss ausgeführten Arbeit auf einer Baustelle Schulden (UA act. 2102; 2075; GA act. 2527). A._____ selbst führte denn auch aus, gehandelt zu haben, damit D._____ nicht wiederkomme. Er sei der Ansicht gewesen, dass er D._____ bereits hinreichend Geld gegeben habe (UA act. 2076). Folglich handelte der Beschuldigte aus nicht nachvollziehbarem und nichtigem Grund. Die Reaktion des Beschuldigten, mit einem Messer auf den Oberkörper von D._____ einzustechen, anstatt seinen Cousin, A.___