Auch wenn keinerlei Aussagen des Beschuldigten zu seinen Beweggründen vorliegen, da er auch noch im Berufungsverfahren bestreitet, mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu haben, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass er handelte, um seinem Cousin, dem Mittäter A._____ zu helfen, den diesem lästig gewordenen D._____ davon abzuhalten, weiterhin Geld eintreiben zu wollen. So haben sowohl A._____ als auch D._____ übereinstimmend ausgeführt, dass D._____ seit längerer Zeit bei A._____ Geld eingetrieben habe, weil dieser der Ansicht gewesen sei, A._____ habe bei ihm aufgrund einer unsachgemäss ausgeführten Arbeit auf einer Baustelle Schulden (UA act.