Der Beschuldigte stach von hinten und damit in hinterhältiger Art und Weise auf den Rücken von D._____ ein und dies in einem Moment, in welchem dieser bereits Todesangst hatte. Aufgrund seiner Vorgehensweise gab er D._____ in Bezug auf den ersten Stich keine Chance, sich zu verteidigen. Das Handeln des Beschuldigten weist deshalb eine gewisse Brutalität und Skrupellosigkeit auf. Hinzukommt, dass der Beschuldigte es nicht nur bei einem Zustechen gut sein gelassen hat, sondern gleich noch ein zweites Mal versucht hat, auf D._____ einzustechen.