Vorliegend ist es nicht so, dass bei einer konkreten Betrachtung eine Geldstrafe bei keinem der begangenen (und alternativ mit Geldstrafe bedrohten) Straftaten nur ungenügend präventiv auf den nicht vorbestraften Beschuldigten einwirken könnte. Zusammenfassend ist von Gesetzes wegen für die versuchte vorsätzliche Tötung sowie – wie noch zu zeigen sein wird – aufgrund der Schwere des Verschuldens für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Sachentziehung ist, nachdem es – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Schwere des Verschuldens zulässt, auf eine Geldstrafe zu erkennen.