Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht davon ausgegangen werden kann, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend ist es nicht so, dass bei einer konkreten Betrachtung eine Geldstrafe bei keinem der begangenen (und alternativ mit Geldstrafe bedrohten) Straftaten nur ungenügend präventiv auf den nicht vorbestraften Beschuldigten einwirken könnte.