6.4. Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird, wenn – wie vorliegend (siehe dazu unten) – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, von Gesetzes wegen mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB werden alternativ mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.