Der Beschuldigte beantragt sinngemäss mit Berufung, ausgehend von dem von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch, sei er von Strafe freizusprechen (vgl. Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen mit Berufung, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.