6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die versuchte vorsätzliche Tötung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft.