sie das während der Auseinandersetzung verlorene Mobiltelefon unmittelbar nach der versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____ gemeinsam im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt. Der Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten A._____ und C._____ begangenen) Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet.