Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit A._____ und C._____, nach der durch die beiden erstgenannten Personen begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung von D._____, dessen Mobiltelefon, zum Zweck der Bereinigung des Tatorts und damit der Vertuschung der Tat entsorgt haben. Dass nach der versuchten vorsätzlichen Tötung tatsächlich Vertuschungshandlungen vorgenommen worden sind, zeigt sich im Übrigen daran, dass das Tatmesser anlässlich der Ermittlungshandlungen nie aufgefunden werden konnte.