__ geworfen worden sein soll. So wäre im Falle des Auffindens des Mobiltelefons durch eine Drittperson gerade im Gegenteil zu erwarten gewesen, dass diese Person das aufgefundene Mobiltelefon behalten oder bei einer Fundstelle aufgegeben hätte. Damit im Einklang steht im Übrigen, dass der Mitbeschuldigte A._____ den vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Sachentziehung im ihn betreffenden Berufungsverfahren nicht angefochten hat, weshalb zumindest A._____ nicht mehr bestreitet, das Mobiltelefon von D._____ im Uferbereich des Flusses Y._____ entsorgt zu haben. Das Obergericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit A.__