Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als unbegründet. 5. Sachentziehung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).