act. 1715), auf sich getragen. Eine Mittäterschaft des Beschuldigten liegt nicht vor, hat er doch weder bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung dieses Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Mitbeschuldigten A._____ zusammengewirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dastehen würde. Dies ist gerade nicht der Fall, ist diesbezüglich doch kein Tatbeitrag des Beschuldigten erkennbar, welcher derart wesentlich wäre, dass die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit diesem stehen oder fallen würde.