bedroht worden zu sein. Aufgrund der Todesdrohung ist D._____ eigenen Angaben zufolge in Angst versetzt worden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte wusste, dass die vorliegende Todesdrohung geeignet war, D._____ in Angst zu versetzen und wollte dies auch. Wie bereits vorgängig im Rahmen der versuchten vorsätzlichen Tötung dargelegt, ging es sowohl dem Beschuldigten als auch A._____, wie auch C._____, darum, D._____ einzuschüchtern, um ihn davon abzuhalten, weiterhin bei A._____ Geldschulden einzutreiben.