_ aufgehalten. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Mittäterschaft bilden, weshalb der Beschuldigte daraus, dass er selbst während der Drohung nichts zu D._____ gesagt hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Relevant und hervorzuheben ist jedenfalls, dass er durch seine Anwesenheit ebenfalls Teil der Drohkulisse war. Es liegt ein mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschuldigten sowie von C._____ und A._____ vor, haben diese doch noch vor der Ausführung der Drohung zusammen den Entschluss gefasst, sich alle drei zum Parkplatz zu begeben und D._____ mit der durch A.__