_ vorgenommen hatte, D._____ einen Schrecken einzujagen, um diesen in Zukunft von der Eintreibung weiterer Geldschulden abzuhalten. Nichts anderes ergibt sich anhand des vor der Tat stattgefundenen Telefonats zwischen dem Beschuldigten und A._____, nachdem der Beschuldigte D._____ gesehen hatte (siehe hierzu oben). Somit hat der Beschuldigte bei der Planung der Drohung vorsätzlich und in massgebender Weise mit A._____ und C._____ zusammengewirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Er hat sich während der Ausführung der Todesdrohung in unmittelbarer Nähe des Opfers D._____ aufgehalten.