Es sei seine Idee gewesen. C._____ und der Beschuldigte seien mit nach unten gekommen, weil sie mitbekommen hätten, dass A._____ Probleme gehabt habe, als er am Telefon gewesen sei. A._____ habe C._____ und dem Beschuldigten dann, als sie unten angekommen seien, gesagt, dass er die Soft-Air-Pistole dabei habe (UA act. 260). Folglich ist gestützt auf die vorhergehenden Ausführungen für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte bereits in der Wohnung und somit vor der Begehung der Drohung von den Problemen zwischen A._____ und D._____ wusste, wie auch davon, dass sich A._____ vorgenommen hatte, D.___