C._____ anzunehmen. Dass vor der Todesdrohung in der Wohnung von A._____ über diese geredet worden ist, ergibt sich aus den Aussagen von A._____, welcher angegeben hat, zum Beschuldigten gesagt zu haben er (also A._____) gehe jetzt runter, er müsse D._____ erschrecken und Angst machen, damit dieser nicht wiederkomme. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er durch D._____ bedroht werde. Dies wurde durch den Beschuldigten bestätigt (UA act. 611 f.). C._____ sei ebenfalls in der Wohnung, in welcher A._____ die Soft-Air-Pistole behändigt habe, anwesend gewesen (UA act. 259). A._____ führte weiter aus, dass «sie» D._____ nur hätten erschrecken wollen. Es sei seine Idee gewesen.