3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte A._____ am Abend des 13. November 2022 auf dem Parkplatz an der U-Strasse in V._____ die Soft-Air-Pistole auf D._____ gerichtet, diesem mitgeteilt hat, dass es sich um eine echte Waffe handle, er solle sich hinknien, es sei gleich vorbei und er D._____ mit seiner freien Hand an dessen Hals festgehalten hat, während er die Soft-Air-Pistole auf ihn richtete. Weiter erstellt ist, dass – nebst C._____ – auch der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt anwesend war und noch während A._____ D._____ an dessen Hals festhielt, auf Letztgenannten mit einem Messer einstach (vgl. hierzu oben).